Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

Rechtsanwälte Winkler & Sliwka aus Osnabrück - Wir sind Ihre Anwälte für die Fachbereiche Arbeitsrecht und Familienrecht im Raum Oldenburg.

Rechtsanwalt Osnabrück: Auch im Erbfall Ihr kompetenter Ansprechpartner

Für die meisten Menschen ist der Familienfrieden ein hohes Gut. Einem Erblasser könnte an sich ja egal sein, ob seine Erben sich raufen, erfahrungsgemäß möchte er aber einen Kampf um das Erbe vermeiden.

Ein wichtiger Bereich meiner Tätigkeit als Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück und als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Familien- und Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins betrifft deshalb die vorbeugende Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen vor Eintritt des Erbfalls oder dem Entwerfen sonstiger Verträge zwischen Verwandten und dem Erblasser zu Lebzeiten.

Hat der Erblasser aber kein oder ein widersprüchliches und auslegungsbedürftiges Testament errichtet oder hat er bestimmte Menschen bevorzugt, werde ich nach Eintritt des Erbfalles beauftragt.

Dann vertrete ich Miterben im Rahmen einer Erbauseinandersetzung oder Pflichtteilsberechtigte gegenüber dem Erben und umgekehrt.

Kaum ein Rechtsgebiet strahlt auf andere Lebensbereiche so aus wie das Erbrecht. Fast jede Maßnahme im Erbrecht wirkt sich gleichzeitig im Familien- oder im Steuerrecht aus. Inhaber eines Betriebes müssen darauf achten, dass die Nachfolge rechtzeitig und steuerfreundlich gestaltet wird, soll doch die Firma in ihrem Bestand nicht gefährdet werden.

Hier finden Sie einen kurzen Abriss wichtiger Begriffe des Erbrechts, insbesondere des Pflichtteilsrechts. Grundsätzlich kommt es ohnehin auf Ihren Einzelfall an, den ich engagiert, mit höchstem Einsatz und mit den Erfahrungen aus mehr als 20 Jahren Anwaltstätigkeit bearbeiten werde.

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Kosten im Erbrecht

Bei rechtsschutzversicherten Mandanten wird eine Erstberatung in der Regel mit der Rechtsschutzversicherung abgerechnet und ist daher, wenn Sie keine Selbstbeteiligung vereinbart haben, kostenlos.

Dies gilt allerdings nicht für vorbeugende Beratungen, vielmehr muss sich Ihre Rechtslage, z. B. durch Einsetzung als Erben oder Enterbung mit der Folge von Pflichtteilsansprüchen, geändert haben. Wenn Sie unsicher sind, ob die Kosten von Ihrer Versicherung übernommen werden, rufen Sie mich unverbindlich und kostenlos an.

In anderen Fällen und in solchen, in denen unsere Tätigkeit über die reine Beratung hinausgeht, richten sich die Kosten nach dem Rechtsanwaltvergütungsgesetz. Nach diesem Gesetz hängt die Höhe der Anwaltskosten von dem Wert, um den es im Verfahren geht, ab. Dies kann z. B. die Höhe eines Pflichtteilsanspruchs sein, in anderen Fällen auch der Wert des Gesamterbes.

Sie können gerne eine kostenlose telefonische Anfrage oder eine E-Mail-Anfrage tätigen und sich nach den Kosten erkundigen. Sollten Sie nicht in der Lage sein, Kosten in einer Einmalsumme zu bezahlen, so finden wir gemeinsam immer eine Lösung, z. B. eine Ratenzahlung. Natürlich rechne ich meine Tätigkeit nach den Gesetzen ab, letztendlich soll sie Ihnen aber finanziell etwas bringen oder ersparen.


Der Pflichtteil

Der Erblasser ist grundsätzlich völlig frei, wen er zu seinem Erben bestimmt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn er durch Erbverträge oder durch ein gemeinschaftliches Testament mit seinem Ehegatten gehindert ist. Der sogenannte Pflichtteil ist bestimmten Personen aber nicht zu nehmen, er muss nur zeitnah und sachkundig beansprucht werden.

Hat der Erblasser eine pflichtteilsberechtigte Person, also einen Abkömmling (Kind, Enkel, Urenkel etc.), den Ehegatten und in bestimmten Fällen die Eltern durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen, steht diesem Personenkreis ein Pflichtteilsanspruch zu. Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs beträgt 50 % des gesetzlichen Erbteils.

Der gesetzliche Erbteil ist das, was der Pflichtteilsberechtigte nach dem maßgeblichen Gesetz (BGB) erhalten würde, wenn der Erblasser kein Testament gemacht hätte.

Beispiel: Der verwitwete Erblasser hinterlässt 3 Kinder, setzt durch sein Testament aber nur sein Lieblingskind als Erben ein.

Die beiden anderen Kinder sind enterbt und haben deshalb Pflichtteilsansprüche. Denkt man sich nun das Testament des Erblassers weg, wäre er durch seine 3 Kinder nach dem Gesetz zu gleichen Teilen beerbt worden, jedes Kind hätte also 1/3 geerbt. Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte dieses gesetzlichen Erbteils, also 1/6 des Gesamterbes.

In meiner Rechtspraxis geht es häufig um die Feststellung des Nachlasses und seines Wertes. Als Pflichtteilsberechtigter haben Sie einen Anspruch darauf, vom Erben umfassend Auskunft über den Bestand des Nachlasses und Schenkungen in den letzten Jahren zu erhalten, damit Sie Ihren Pflichtteilsanspruch berechnen können. Weitere Aufgabe ist dann die Ermittlung des Wertes, z. B. von Immobilien oder anderen Wertgegenständen, über deren Wert Streit besteht.

Hat in meinem Beispielfall der verwitwete Erblasser mit seinem früheren Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament bestimmt, dass alle 3 Kinder erben sollen, so wäre das Testament des Erblassers in den meisten Fällen gemäß § 2270 BGB unwirksam. Der Pflichtteilsberechtigte bekommt nicht nur 1/6 des Nachlasses, sondern seinen vollen Erbanteil von 1/3.

In vielen Fällen kann ich Ihnen als Rechtsanwalt und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Familien- und Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins helfen, einen Anspruch erfolgreich durchzusetzen oder abzuwehren.


Fristen

Als Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für Familien- und Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins sorge ich dafür, dass Ihre erbrechtlichen Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht werden. Weit verstreut über das BGB finden sich Fristen von 6 Wochen, 6 Monaten, 1 Jahr, 3 Jahren und viele weitere Fristen. Eine frühzeitige Unterrichtung des Rechtsanwalts ist also ratsam.

So kann eine Erbschaft, wenn Sie z. B. Schulden erben, nur innerhalb von 6 Wochen ausgeschlagen werden, allerdings innerhalb von 6 Monaten, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder der Erbe sich bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.

Der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten verjährt innerhalb von 3 Jahren. Soll ein Testament angefochten werden, weil z. B. ein Pflichtteilsberechtigter übergangen wurde, muss die Anfechtung dagegen binnen eines Jahres erfolgen (§ 2082 BGB).

Sie sehen also, dass rechtzeitiges und schnelles Handeln von besonderer Bedeutung für Sie sein kann.

Wenn Sie Fragen rund um meine Spezialgebiete haben, dann können Sie mich gerne kontaktieren.

Denn in jedem Rechtsgebiet können Sie durch eine frühzeitige Rechtsberatung zeit- und kostenaufwendigen Rechtsstreitigkeiten aus dem Weg gehen.

Gehen Sie also besser gleich zu Ihrem Anwalt des Vertrauens in Osnabrück.

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