Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

Rechtsanwälte Winkler & Sliwka aus Osnabrück - Wir sind Ihre Anwälte für die Fachbereiche Arbeitsrecht und Familienrecht im Raum Oldenburg.

Arbeitsrecht Osnabrück: Die sichere Wahl für Ihren Kündigungsschutz

Die Mehrzahl meiner Fälle als Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht in Osnabrück betrifft Kündigungen des Arbeitsvertrages.

Neben dem besonderen Kündigungsschutz der schwerbehinderten Menschen, schwangeren Frauen und Betriebsratsmitgliedern findet ein allgemeiner Schutz des Arbeitnehmers nach dem Kündigungsschutzgesetz statt, der eingreift, wenn Ihr Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht und der Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter hat. "Hire and fire" gibt es also gerade nicht!

Vielmehr ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nur möglich, wenn der Arbeitgeber einen triftigen Grund für den Ausspruch der Kündigung hat.

Nach § 1 des Kündigungsschutzgesetzes ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei Einhaltung der Kündigungsfrist gegenüber einem Arbeitnehmer nur möglich, wenn die Kündigung "sozial gerechtfertigt" ist. Dies setzt voraus, dass die Kündigung durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.

Die Urteile und Literatur zu den Voraussetzungen für eine solche Kündigung füllen ganze Bibliotheken. Hinzu kommen sonstige Voraussetzungen für die Kündigung, also z. B. die ordnungsgemäße Anhörung eines Betriebsrates, die Zustimmung des Integrationsamtes bei schwerbehinderten Menschen sowie sonstige Formerfordernisse.

Daneben ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nur möglich, wenn die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB aus wichtigem Grund und in der Regel nach Ausspruch einer Abmahnung vorliegen.

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Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Osnabrück sage ich in Beratungsgesprächen meinen Mandanten, eine Kündigung ist wie der Stuhl, auf dem Sie sitzen: Soll er sicher stehen, muss ich ihn auf 4 feste Füße stellen; soll er kippen, muss ich nur ein Bein ansägen.

Das bedeutet für Arbeitnehmer, dass nur eine der zahlreichen Voraussetzungen einer Kündigung erfolgreich angegriffen werden muss, um die Kündigung insgesamt zu Fall zu bringen oder zu einer Abfindung zu gelangen, während der Arbeitgeber dafür sorgen muss, dass die Kündigung allen "Absägeversuchen" widersteht.


Abfindung

"Aber ich bekomme doch auf jeden Fall eine Abfindung?", fragen mich meine Mandanten als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Osnabrück in der Mehrzahl meiner Kündigungsschutzverfahren. Die korrekte und seriöse Antwort lautet "Ja und Nein".

Nein, weil Sie einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung grundsätzlich nicht haben, sondern nur in besonderen Fällen, die bei den üblichen Kündigungsschutzverfahren gerade nicht vorliegen.

Ja, weil in der großen Mehrzahl aller Kündigungsschutzverfahren trotzdem eine Abfindung gezahlt wird. In vielen Fällen kann eine solche Abfindung bereits im vorgerichtlichen Stadium erreicht werden, Abfindungen werden aber auch häufig beim Arbeitsgericht oder sogar in zweiter Instanz beim Landesarbeitsgericht vereinbart.

Dies aber natürlich nur dann, wenn beide Arbeitsvertragsparteien mit der Zahlung einer Abfindung einverstanden sind. Als Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht in Osnabrück stelle ich für Sie sicher, dass Sie die Entscheidung über den Empfang oder Zahlung einer Abfindung treffen können und Ihnen keine sonstigen Nachteile, z. B. beim Arbeitslosengeld etc., entstehen.

Auf eine Abfindung sind keine Sozialversicherungsabgaben zu zahlen, sie ist für den Arbeitnehmer aber steuerpflichtig.

Ihre Rechtsanwälte in Osnabrück sind in allen Fragen wenn es um familien- und arbeitsrechtliche Angelegen­heiten geht, Ihr kom­petenter Ansprechpartner.

Darüber hinaus bieten wir Ihnen aber auch die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitschlichtung.

Rufen Sie uns einfach an und informieren sich detailliert über Ihre Rechte.

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